Das Berufsfeld
Die ABB ist der Zusammenschluss der hauptamtlichen Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer bei den Landgerichten in Bayern und Mitglied in der ADB e.V. (Arbeitsgemeinschaft Deutscher Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer).
Die ABB ist der Zusammenschluss der hauptamtlichen Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer bei den Landgerichten in Bayern und Mitglied in der ADB e.V. (Arbeitsgemeinschaft Deutscher Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer).
Bewährung ist die Forderung der Gesellschaft an die Verurteilten, innerhalb der Bewährungszeit zu lernen, ein an sozialen Normen orientiertes, straftatenfreies Leben zu führen.
Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich im wesentlichen aus den Bestimmungen des Strafgesetzbuches §§ 56, 57 und des Jugendgerichtsgesetzes §§ 21-30.
Nach einer positiv verlaufenen Bewährungszeit wird von der Vollstreckung der (Rest-) Freiheitsstrafe abgesehen und die (Rest-) Strafe erlassen.
In § 56 StGB und den §§ 24 und 25 JGG ist die Stellung der BewährungshelferInnen gesetzlich geregelt. Es heißt dort:
„Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite“
und es heißt weiter:
„Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen, sowie der Anerbieten und Zusagen“
„Der Bewährungshelfer berichtet über die Lebensführung…in Zeitabständen, die der Richter bestimmt“
Es wird deutlich, daß BewährungshelferInnen ein Doppelmandat erfüllen. Einerseits im Verhältnis zu den ProbandInnen (Hilfe, Betreuung und Kontrolle), andererseits gegenüber dem Gericht (Informationspflicht ).
Dies beinhaltet einen größtmöglichen Austausch von Informationen und Einschätzungen zwischen ProbandInnen, BewährungshelferInnen und RichterInnen, aber auch einen sehr sensiblen Umgang mit persönlichen Mitteilungen der ProbandInnen.
Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben BewährungshelferInnen nicht. Dies hat zur Folge, daß sie verpflichtet sind neu begangene Straftaten der ProbandInnen dem Gericht mitzuteilen und gegebenenfalls vor Gericht als ZeugInnen auszusagen.
Gegenüber anderen Behörden und Personen gilt die Schweigepflicht nach § 203 StGB!
BewährungshelferInnen betreuen jugendliche, heranwachsende und erwachsene Personen (ProbandInnen) im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährungs- oder Führungsaufsicht.
Betreut werden Personen, deren Strafe durch richterliche Entscheidung ausgesetzt ist oder die mit einem Strafrest aus der Haft entlassen wurden.
Seit 1975 werden auch Personen betreut, die unter Führungsaufsicht stehen (gesetzl. Grundlagen: §§ 63 – 64 i.V.m. §§ 67 b-d und §§ 68, 68 a-g, 145a StGB).
Altersstruktur/Geschlecht
Grundsätzlich sind alle Altersgruppen und Geschlechter ab 14 Jahren vertreten. Der Schwerpunkt liegt beiden 20 bis 40 Jährigen und v. a. männlichen Personen. Nur gute 10% der Unterstellten sind weiblich.
Deliktstruktur
Unterstellungsgründe setzten sich zum ganz überwiegenden Teil aus Drogendelikten, Gewalt- und Vermögensstraftaten zusammen. Genau sind die Delikte schwer zu erfassen, da eine Unterstellung sich oft aus mehreren Delikten, auch aus verschiedener Deliktgruppen, ergiebt.
Für nähere Informationen empfiehlt sich die Bewährungshilfestatistik in Bayern 2021
QUELLE: Bayerisches Landesamt für Statistik, Fürth 2022
b6700c_202000.pdf (bayern.de)
Unter gesellschaftlichen Aspekten
Unter individuellen Aspekten
Im Auftrag des Gerichts stehen sie den ProbandInnen helfend und betreuend bei ihrer Lebensführung zur Seite und überwachen auch die Erfüllung der Auflagen und Weisungen. Die Betreuung der ProbandInnen erfolgt unter Berücksichtigung der persönlichen Vorgeschichte, kriminologischer und allgemein gültiger gesellschaftlicher Aspekte.
Durch zielorientierte und methodische Unterstützung, letztlich einer Hilfe zur Selbsthilfe, sollen die ProbandInnen befähigt werden, ihr Verhalten so zu ändern, daß sie künftig ein möglichst straftatenfreies Leben führen.
Dies beinhaltet Hilfen bei der Gestaltung und Sicherung der materiellen Lebensbedingungen, wie etwa
und Unterstützungen, die auf die individuelle Problematik ausgerichtet sind, wie etwa
Bewährungshelfer/-innen haben ein abgeschlossenes Studium der Sozialen Arbeit an Hochschulen für angewandte Wissenschaften (früher: Fachhochschulen). Sie tragen die Titel Bachelor of Arts (B.A.) Soziale Arbeit oder Master of Arts (M.A.) Soziale Arbeit oder (bisher) Diplom-Sozialpädagogen/innen (FH) oder Diplom-Sozialarbeiter/innen (FH) mit staatlicher Anerkennung.
Bei den bayerischen Landgerichten sind sie als Arbeitnehmer/-innen oder Beamte/-innen beschäftigt.
Laut Statistik des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz werden im Durchschnitt jährlich 65 % der Bewährungverfahren erfolgreich abgeschlossen.
Die Gerichte erlassen die zur Bewährung ausgesetzten Strafen bei straftatenfreier Lebensführung und Auflagenerfüllung.
Die Wirksamkeit der Arbeit der BewährungshelferInnen läßt sich nicht ausschließlich durch statistische Daten ausdrücken.
Wesentliche Grundlage der Arbeitsbeziehung zwischen ProbandInnen und BewährungshelferInnen ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit, die Erfolge im individuellen und gesellschaftlichen Leben der ProbandInnen möglich macht.